Satzung

Angelsportverein Offenbach am Main 1919 e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1: Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Offenbach am Main 1919 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

2: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand Offenbach am Main.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck und Aufgabe des Vereins ist:

a) im Sinne einer naturverbundenen und waidgerechten Ausübung der Sportfischerei Gleichgesinnte zusammenzuführen und der Jugend Gelegenheit zu geben, die sportgerechte Fischwaid zu erlernen und auszuüben,

b) selbst oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, die die Hege und Pflege des Fischbestandes und der heimatlichen Fischgewässer zum Gegenstand haben, sowie,

c) den Zusammenhalt im Verein durch stete Anerkennung der gemeinsamen satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben auf der Grundlage wechselseitiger Rücksichtnahme und Achtung zu pflegen und zu vertiefen,

d) Kauf von Gewässer zur Ausübung der Fischerei. Darüber hinaus wird der Verein die für Pflege und Instandhaltung der Gewässer erforderlichen Gerätschaften und Maschinen anschaffen.

2: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5: Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, im Rahmen des Vereinslebens den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und rassischer Neutralität zu wahren.

6: Zweck und Aufgaben des Vereins können nur durch einen entsprechenden Beschluß auf einer außerordentlichen Hauptversammlung (§ 19, Abs. 1) geändert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1: Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, soweit sie einen gültigen Jahresfischereischein vorweist.

2: Der Verein gliedert sich in aktive, passive und jugendliche Mitglieder. Er kann Ehrenmitglieder ernennen.

a) Aktive Mitglieder sind solche, die die Fischwaid ausüben.

b) Passive Mitglieder beschränken sich vornehmlich auf die Förderung des Vereins, müssen vorher jedoch aktives Mitglied gewesen sein. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand beschließen.

c) Jugendliche Mitglieder sind solche unter achtzehn Jahren.

d) Wer sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. (§ 10, Abs. 2, Ziff. h).

§ 4 Beiträge und Aufnahmegebühr

1: Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden für aktive, passive und jugendliche Mitglieder gestaffelte Beiträge sowie eine Aufnahmegebühr erhoben. Jugendliche Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr, auch nicht beim späteren Erwerb der aktiven Mitgliedschaft.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme und entspricht bei Eintritt in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines vollen, bei Eintritt in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember eines halben Jahresbeitrags.

2: Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Beschlussfassung festgesetzt, entsprechendes gilt für die Erhebung etwaiger Sonderumlagen (§ 10, Abs. 2, Ziff. e).

3: Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4: Schwerbehinderten, Rentnern, Wehrpflichtigen und in der Ausbildung stehenden kann auf einen an den Vorstand zu richtenden Antrag und unter Nachweis der Einkommensverhältnisse der Beitrag bis zur Hälfte erlassen, beschäftigungslosen oder besonders bedürftigen Mitgliedern kann auf gleichem Wege der Beitrag gestundet oder zeitweilig erlassen werden.

5: Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden.

In besonderen Fällen, kann der Vorstand die Aufnahmegebühr ermäßigen oder erlassen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1: Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt beim Vorsitzenden oder stellvertr.Vorsitzenden durch schriftlichen, eigenhändig unterzeichneten Aufnahmantrag, in dem möglichst ein Vereinsmitglied als Empfehlung angegeben werden soll. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

2: Nachdem der Antragsteller auf einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung den Anwesenden vorgestellt worden ist, entscheiden diese mit Zwei-drittelmehrheit in Abwesenheit des Antragstellers über die Aufnahme. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht dem Antragsteller gegenüber nicht begründet zu werden. Er besitzt kein Einspruchsrecht.

3: Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, der Verpflichtung des Antragstellers auf die Bestimmungen dieser Satzung und der Aushändigung der Erlaubnisscheine.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1: Die Pflichten der Mitglieder werden bestimmt durch Zweck und Aufgaben des Vereins.

2: Demzufolge sind die Mitglieder verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung, aufgrund der Satzung erlassene Vereinsordnungen (zum Beispiel Arbeits- oder Gewässerordnungen), Beschlüsse und alle satzungsgerechten Bestätigungen des Vereins zu erfüllen oder nach besten Kräften zu unterstützen. Hierzu zählt insbesondere:

a) die fristgerechte Erfüllung aller beschlussgemäßen geldlichen Forderungen des Vereins,

b) der Besuch der Vereinsversammlungen und -veranstaltungen, sowie der Beteiligung am Arbeitsdienst, soweit der Vorstand keine Ausnahmeregelung beschließt.

c) die Ablegung der Sportfischerprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, sofern diese noch nicht abgelegt wurde,

d) den Gedanken der Hege und Pflege des Fischbestandes und des waidgerechten Fischens mit Überzeugung zu praktizieren, Dritten gegenüber zu vertreten und die sportliche Angelgemeinschaft durch gutes Vorbild zu fördern,

e) die termingerechte Abgabe der Fangmeldungen, ansonsten besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Angelerlaubnisscheine,

f) Jede Änderung der Anschrift hat das Mitglied dem Vorstand umgehend anzuzeigen. Nachteile, die sich aus der Unterlassung hieraus ergeben, trägt das Mitglied. Ist ein Wohnungswechsel nicht ordnungsgemäß gemeldet, so gelten Mitteilungen an die zuletzt angegebene Anschrift als zugegangen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1: Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung und dem Zweck und den Aufgaben des Vereins.

2: Jedes Mitglied hat das Recht, in Absprache mit dem Vorstand, die Einrichtungen des Vereins in satzungsgerechter Form zu benutzen. Es hat das Recht an den Veranstaltungen teilzunehmen und Aufklärung über alle Angelegenheiten des Vereins zu erhalten.

3: Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und besitzen das aktive Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder erlangen diese Rechte mit dem Erwerb der aktiven Mitgliedschaft. Alle volljährigen Mitglieder sind im Besitz des passiven Wahlrechtes.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, den Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

a) Erlöschen durch Tod: Der dem Verein zugefallene Anteil an den über den Todestag hinaus gezahlten Beiträgen oder sonstigen beschlussgemäßen Zahlungen kann den Erben auf deren Wunsch zurückerstattet werden.

b) Erlöschen durch Austritt: Der Austritt des Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfolgen, die dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden persönlich zu übergeben oder durch eingeschriebenen Brief zuzustellen ist.

c) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es

ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,

sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet,

den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt,

die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch den Verkauf oder Tausch der Beute ausnutzt,

sich gegen die Angelordnung des Vereins vergeht oder in Gewässern, die zu Schon- oder Sperrbezirken erklärt wurden, angelt,

seinen Jahresbeitrag nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres entrichtet hat.

2: Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung – nach vorheriger Anhörung des Betreffenden – durch den Gesamtvorstand, der bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig ist.

Der Beschluß des Gesamtvorstandes ist endgültig mit einfacher Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen steht kein Einspruchsrecht zu.

3: Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte der ehemaligen Mitglieder. Die Rechte des Vereins ihnen gegenüber oder gegenüber den Erben bleiben hiervon unberührt. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 9 Organe des Vereins

1: Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Hauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§10 Jahreshauptversammlung

1: Die Jahreshauptversammlung findet am Anfang des Geschäftsjahres statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen.

2: Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:

a) Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes (§ 13, Abs. 10, Ziff. b),

b) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes (§ 13, Abs. 10, Ziff. b),

c) Wahl des Vorstandes und eines von insgesamt zwei Kassenprüfern (§ 15, Abs. 1). Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertr. Vorsitzenden ist in geheimer Abstimmung durchzuführen (§16, Abs. 4).

d) Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes und des Kassenberichtes,

e) Beratung und Genehmigung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaiger Sonderumlagen, sofern hierüber nicht auf einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen worden ist.

f) Beratung und Verabschiedung der Richtlinien für das begonnene Geschäftsjahr,

g) Abstimmung über Anträge, die dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung zugestellt worden sein müssen – über die Zulassung entscheiden die Mitglieder-,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern mit mindestens Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 3, Abs. 2 d),

3: Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes wird von einem auf der Jahreshauptversammlung zu wählenden Mitglied geleitet.

§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung

1: Die außerordentliche Hauptversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende für notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt.

2: Über Einladung und Tagesordnung gilt § 10, Abs. 1 dieser Satzung entsprechend.

3: Die außerordentliche Hauptversammlung dient dem Zweck, über wichtige Fragen, die keinen Aufschub gestatten, Beschlüsse herbeizuführen. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung (§ 19, Abs. 1) oder die Auflösung des Vereins (§ 19, Abs.2) zum Gegenstand haben, können nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung behandelt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

1: Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden.

2: Sie dienen vornehmlich dem Zweck, neben der Pflege des geselligen Beisammenseins durch sachlichen Gedankenaustausch die Arbeit des Vereins zu fördern und dessen Mitglieder über die laufenden Arbeiten und Bemühungen des Vereins zu unterrichten.

3: Über wichtige Vereinsfragen, die keinen Aufschub gestatten, kann beraten und beschlossen werden, soweit diese Satzung hierüber keine abweichenden Bestimmungen enthält.

4: Die Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben.

§ 13 Vorstand

1: Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins gehören an:

a) der Vorsitzende,

b) der stellvertretende Vorsitzende,

c) der Kassenwart,

d) der Schriftführer.

2: Dem erweiterten Vorstand des Vereins gehören an:
• der stellvertretende Schriftführer,
b) der Jugendwart

c) die Gewässerwarte,

d) zwei Beisitzer und

e) die Leiter der Vereinsausschüsse.

3: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes vertreten. Die Reihenfolge ergibt sich aus Abs 1.

4: Der Kassenwart ist verpflichtet, im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Vollmachten die Kasse in kaufmännischer Weise zu führen. Den Kassenprüfern hat er jederzeit mit Genehmigung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter Einblick in Kasse, Buchführung und Belege zu gewähren (§ 15, Abs. 3). Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder stellvertr. Vorsitzenden angewiesen sind.

5: Dem Jugendwart obliegt insbesondere die Aufgabe, nach Maßgabe des Vereinszweckes den jugendlichen Mitgliedern zu helfen, die sportgerechte Fischwaid zu erlernen.

6: Der Schriftführer fertigt die zur Erledigung der Vereinsbeschlüsse erforderlichen Schriftstücke und erstellt über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften, die den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen aufzeigen und insbesondere die Anzahl der erschienenen Mitglieder, alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergeben. Die Nieder-schriften sind auf der folgenden Sitzung des jeweiligen Organs zu verlesen und nach Genehmigung der Anwesenden vom Vorsitzenden oder stellvertr. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7: Den Gewässerwarten obliegt die Über-wachung des Fischfanges nach den Grundsätzen einer sportgerechten Fischwaid, die Beobachtung der Gewässer und die Einbringung von Vorschlägen für deren Pflege und Bewirtschaftung, auch sollen sie sich der Fortbildung der Mitglieder in Fragen der Gewässerbiologie annehmen.

8: Die Beisitzer sind gehalten, insbesondere durch beratende Funktion den Vereinszweck zu fördern.

9: Die Tätigkeit der Leiter der Vereinsausschüsse ergibt sich aus der Aufgabe des jeweiligen Ausschusses.

10:

a) Alle Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertr. Vorsitzenden ist in geheimer Abstimmung durchzuführen (§ 10, Abs. 2, Ziff. c und § 16, Abs. 4).

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Barauslagen sind ihnen zu erstatten.

b) Die Vorstandsmitglieder sind zur wechselseitigen Unterstützung und zur gewissenhaften Ausübung ihrer Ämter im wohlverstandenen Gesamtinteresse des Vereins verpflichtet. Zu ihrer Entlastung legen sie auf der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab (§10, Abs. 2, Ziff. a).

c) Der Vorstand kann bei Verhinderung eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.

11: Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Sie kann durch entsprechenden Beschluss auf einer in den §§ 10,11 oder 12 dieser Satzung genannten Versammlungen erfolgen.

Für den Vorsitzenden oder den stellver-tretenden Vorsitzenden kann eine Amtsenthebung nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung gem. § 11 erfolgen.

12: Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden bzw. stellvertr. Vorsitzenden einberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder zumindest drei Vorstandsmitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

§ 14 Ausschüsse

1: Durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen können Ausschüsse gebildet werden, sofern Zweck und Aufgaben des Vereins dies erforderlich machen.

2: Weitere Leiter dieser Ausschüsse können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und haben Sitz und Stimme im Vorstand des Vereins (§ 13, Abs 2, Ziff. e).

§ 15 Kassenprüfer

1: Auf der Jahreshauptversammlung wird von insgesamt zwei Kassenprüfern jeweils einer, und zwar für die Dauer von zwei Jahren, gewählt (§ 10, Abs. 2, Ziff. c). Er muss ein Mindestalter von fünfundzwanzig Jahren haben. Scheidet ein Kassenprüfer oder beide aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.

2: Die Kassenprüfer nehmen vor jeder Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vor, über deren Ergebnis sie auf der Jahreshauptversammlung zur Entlastung des Kassenwartes zu berichten haben (§ 10, Abs. 2. Ziff. d). Der Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen. Die Kassenprüfer beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.

3: Der Vorsitzende bzw. der stellvertr. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, mit den Kassenprüfern eine Kassenprüfung vorzunehmen.

§ 16 Versammlungsleitung und Beschlüsse

1: Die Versammlungen der Vereinsorgane werden durch den Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet, im Verhinderungsfall bestimmt sich dieses Recht nach der Reihenfolge des § 13, Abs. 1 .

2: Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden herbeigeführt, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt (Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aufnahme-, Ausschluss- verfahren, Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, Haftung, Beitritt zu anderen Organisationen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

3: Beschlüsse, die Wahlen zum Gegenstand haben, können nur dann vorgenommen werden, wenn der zu Wählende anwesend ist oder sein schriftliches Einverständnis mit der ihm zugedachten Wahl vorliegt.

4: Die Beschlussfassung erfolgt durch Handerheben. Wird eine andere Form der Beschlussfassung gewünscht, so ist hier-über abzustimmen. Für die Wahl des Vor-sitzenden und stellvertr. Vorsitzenden des Vereins gilt die Regel des § 10, Abs. 2, Ziff. c).

§ 17 Haftung

1: Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dessen Vermögen.

2: Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein nicht für Schäden, die durch Unfälle, Diebstahl oder andere Ursachen entstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Ausübung der Sportfischerei, den sich hiermit verbindenden Hin- und Rückwegen und die freiwillige oder auftragsgebundene Tätigkeit für den Verein.

3: Die Vorschrift des Abs. 2 gilt Dritten gegenüber entsprechend.

4: Im Eigentum des Vereins befindliche Grundstücke, Gebäude und Rechte dürfen nur beliehen oder verkauft werden, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung dem zustimmen.

§ 18 Beitritt zu anderen Organisationen

Anderen Organisationen kann der Verein dann beitreten, wenn dies im wohlver-standenen Gesamtinteresse des Vereins liegt und ein entsprechender Beschluss auf einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1: Satzungsänderungen können nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Einladung und Tagesordnungen müssen den Versammlungszweck eindeutig erkennen lassen.

2: Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Hessischer Sportfischer e.V. in Wiesbaden., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie z.B. Förderung der Angelfischerei im Bundesland Hessen oder für Wiederansiedlungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Förderung gefährdeter Fischarten und zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Fließgewässer, verwendet.

3: Beschlüsse zu Abs. 1 und Abs. 2 dieser Vorschrift bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft mit ihrer Eintragung in das beim Amtsgericht Offenbach am Main geführte Vereinsregister.

Offenbach/Main, den 20.01.2006

(Herbert Pürstinger – 1. Vorsitzender)

(Andreas Sachs – Stellvertretender Vorsitzender )

Diese Satzung wurde 2006 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach/M. eingetragen, gleichzeitig wurden alle bisherige Satzung außer Kraft gesetzt..